Satzung des Gewerbeverbandes – Für Frankenberg/Sachsen e.V.
§ 1 Zweck des Vereins
1. Hauptziel des Vereins ist die Wahrnehmung gemeinsamer Interessen von Dienstleistungsunternehmen, Handwerkern, Händlern, Gastwirten, Gewerbetreibenden, Produktionsbetrieben, öffentlicher Einrichtungen sowie Vereinen zur Verbesserung des kulturellen und wirtschaftlichen Lebens in Frankenberg.
2. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit das Ziel, die wirtschaftliche, kulturelle, sportliche,touristische und urbane Attraktivität der Stadt Frankenberg zu verbessern.
3. Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele. Insbesondere ist seine Tätigkeit nicht auf Gewinnerzielung gerichtet.
4. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Der Verein unterstützt Aktivitäten zur Förderung des Allgemeinwohls, wie die Durchführung von Stadtfesten.
b) Die Zusammenarbeit mit der Stadtverwaltung und dem Stadtrat zu Fragen der Stadtentwicklung, des Fremdenverkehrs, der Denkmalpflege, der wirtschaftlichen Entwicklung und zu anderen Fragen wird organisiert.
c) Unterstützung der Mitglieder durch Information und Organisation der Zusammenarbeit untereinander.
d) Mitarbeit in Gremien, die die Vereinsziele zum Inhalt haben.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen „Gewerbeverband – Für Frankenberg/Sachsen e. V.“ (im nachfolgenden GVF genannt) und hat seinen Sitz in Frankenberg/Sa. Er ist im Vereinsregister unter der Nummer 5 eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler sowie jeder Verein oder juristische Person der Stadt Frankenberg werden, die den Vereinszweck unterstützen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, die aktiv am Vereinsleben teilnehmen und fördernden Mitgliedern, die den Verein finanziell unterstützen.
3. Mitglieder, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein oder für die Stadt- bzw. Wirtschaftsentwicklung erworben haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2. Fördernde Mitglieder haben weder aktives noch passives Wahlrecht.
3. Mitglieder sind zur Führung und Nutzung des Werbezeichens berechtigt.
4. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand sowie der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins und des Vorstandes teilzunehmen.
5. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden geht der gezahlte Beitrag in des Vermögen des Vereins über.
6. Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1. Die Aufnahme in den Verein muss schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der/die Antragsteller/in binnen einer Frist von einem Monat seit der Zustellung des Beschlusses hiergegen Einspruch einlegen, über den die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig entscheidet.
2. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss
3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Die Austrittserklärung wird ab dem auf die Kündigung folgenden Geschäftsjahr wirksam, wobei eine vierteljährliche Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten ist.
4. Der Ausschluss erfolgt,
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages im Rückstand ist.
b) bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins.
5. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschließungsbescheid ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zugeben.
6. Gegen den Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
7. Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, dass der Ausschluss unrechtmäßig sei.
8. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, wobei der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen unbeschadet bleibt. Eine Rückgewähr von Beitragen ist ausgeschlossen.
§ 6 Jahresbeitrag
1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorgeschlagen wird. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Jahresbeitrag.
2. Tritt ein Mitglied während des Geschäftsjahres dem Verein bei, ist der halbe Mitgliedsbeitrag für das Beitrittsjahr zu zahlen.
3. Neu eintretende Mitglieder werden erst dann Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten, wenn der Jahresbeitrag vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand festlegen.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum 30. November eines jeden Jahres zu entrichten.
§ 7 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem 1. Stellvertreter (Vorstand für Industrie und Gewerbe)
c) dem 2. Stellvertreter (Vorstand für Dienstleistung und Handel)
d) dem Schatzmeister
e) dem Schriftführer
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
4. Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden oder zwei Vorstandsmitgliedern einberufen werden können.
6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
7. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung die des Versammlungsleiters.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann aus dem erweiterten Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
§ 9 Der erweiterte Vorstand
1. Dem erweiterten Vorstand gehören die Vorstandsmitglieder und mindestens weitere 5 Mitglieder an.
2. Die 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden für die Dauer von 5 Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein neuer erweiterter Vorstand gewählt wird. Die Wiederwahl des erweiterter Vorstand ist möglich.
3. Der erweiterter Vorstand unterstützt den Vorstand in seiner Arbeit.
4. Der Vorstand kann weitere Mitglieder in den erweiterten Vorstand berufen, wenn dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
5. Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben das Recht an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Eine schriftliche Einladung durch den Vorsitzenden hat rechtzeitig zu erfolgen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
2. Sie ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung 10 Tage vorher schriftlich einzuladen
4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Vorstandes und der 5 Mitglieder des erweiterten Vorstandes
b) Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von 5 Jahren
c) Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und die Erteilung der Entlastung für den Vorstand
d) Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
f) Die Beschlussfassung über die Auflösung der Vereins
5. Die Mitgliederversammlung leitet ein Versammlungsleiter, der Vorstandsmitglied sein muss.
6. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen.
7. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung.
8. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt geheim, wenn dies von einem Mitglied beantragt wird, sonst durch offene Abstimmung.
9. Für die Wahl des Vorstandes, der Mitglieder des erweiterten Vorstandes sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 11 Beurkundung von Beschlüssen und Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
§ 13 Vereinsvermögen
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweck verwendet.
2. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 14 Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die letzte Mitgliederversammlung entscheidet über die Verwendung des Vereinsvermögens.
3. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung für die Abwicklung der Geschäfte zwei Liquidatoren.